Corporate Body Volksgericht
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Der Kabinettsrat der Österreichischen Provisorischen Regierung beschloss am 8. Mai 1945 in einem Abschnitt des Verbotsgesetzes die Einrichtung von Volksgerichten zur Ahndung von Verbrechen nach dem am 8. Mai 1945 erlassene Gesetz zum Verbot der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) („Verbotsgesetz") und dem am 26. Juni 1945 in Kraft gesetzten Kriegsverbrechergesetz.
Die Senate der Volksgerichte wurden 1945 am Sitz des Oberlandesgerichts Wien im Gebäude des Landesgerichts für Strafsachen eingerichtet, es galten die Vorschriften der österreichischen Prozessordnung. Ein Volksgerichtssenat bestand aus zwei Richtern und drei Schöffen. Die Zuständigkeit erstreckte sich über den gesamten Sprengel des Oberlandesgerichts Wien. Die das Mühlviertel betreffenden Fälle wurden - da sie zur sowjetischen Zone gehörten - vom Volksgericht Wien verhandelt. Rechtsmittel des Einspruchs gab es nicht. Die Strafe war ohne Aufschub zu vollstrecken. Nur dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs wurde die Möglichkeit eingeräumt bei "erheblichen Bedenken" gegen ein Urteil, den Fall vor einen Senat des Obersten Gerichtshofs zu bringen. Der Abzug der Alliierten beendete die Volksgerichtsbarkeit. Mit Nationalratsbeschluss vom 20.12.1955 über die Abschaffung der Volksgerichte wurde die Ahndung von Verbrechen nach dem Verbotsgesetz und dem Kriegsverbrechergesetz der Geschworenengerichtsbarkeit übertragen (BGBl 285/55).
(Claudia Kuretsidis-Haider, Die Engerau-Prozesse vor dem Wiener Volksgericht, in Wiener Geschichtsblätter 2004, Heft 2, 99-101)
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Created: 20 February 2020, Last modified: 26 February 2020