Record Set Staatliche Gerichte
Group of Fonds
- Functions
- Fond
Details
Identifier
2.3
Name
Staatliche Gerichte
Record Set Type
Bestandsgruppe
Date
1725 - 20. Jahrhundert
Scope and content
Unterlagen der Bezirksgerichte in Wien sowie von Merkantil- und Wechselgericht, Handelsgericht Wien, Landesgericht für Strafsachen Wien, Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, Jugendgericht, Oberlandesgericht Wien mit Berggericht, Exekutionsgericht, Strafbezirksgericht, Arbeits- und Sozialgericht Wien, Bühnenschiedsgericht, Sondergericht, Volksgericht, Erbgesundheitsgericht.
Structure
Nach Bestandsgruppen und Beständen.
Histroy
Die in das Archiv übernommenen Bestände werden nach der vom Gericht vorgegebenen Registraturordnung im Depot aufgestellt und mit einer Archivsignatur versehen.
Die erste Geschäftsordnung der Gerichte legte fest, dass die Gerichtsakten nach mehreren mit Nummern oder Buchstaben bezeichneten Hauptabteilungen abzulegen seien. Letztwillige Verordnungen, Ehepakte und andere Originalurkunden wurden ebenfalls jahrgangsmäßig in ein fortlaufendes Verzeichnis eingetragen.
Seit 1898 werden für die einzelnen Rechtssachen nach Vermerk im Eingangsbuch jahrgangsweise eigene Register geführt, deren Bezeichnung sich großteils bis heute erhalten hat. Für Eingaben an das Grundbuch wurden Tagebücher, für Eingaben an den Gerichtsvorsteher Präsidialeinreichungsprotokolle angelegt. Die Register dienen zur Auskunft über die Tätigkeit des Gerichts in einzelnen Sachen und sind für die Ordnung und Aufbewahrung der Akten maßgebend. Analog zu den Buchstaben konnten auch römische Zahlen (I-VIII) verwendet werden.
Bei größerem Umfang erfolgte eine Unterteilung der Register nach Buchstabengruppen.
Die Bestände der staatlichen Gerichte wurden im Archiv betreut von Helmut Kretschmer (1974-1990), Brigitte Rigele (1990 - 2010) und Jakob Wührer (ab 2011).
Bewertung/Skartierung:
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951 idF BGBl. II Nr. 164/2002
§ 173. Akten und Bücher, die dauernd aufzubewahren sind.
Es sind dauernd aufzubewahren:
1. Akten, die den Vermerk gemäß § 382 Abs. 2 Z 6 aufweisen;
2. Bauakten samt Plänen, Akten über die Rechtsverhältnisse an den Amtsgebäuden;
3. Akten über Stiftungen und die in der Verwaltung der Gerichte stehenden Fonds;
4. Grundbücher und sonstige öffentliche Bücher mit allen dazugehörigen Urkunden, die Akten über die Anlegung der öffentlichen Bücher, über Grundentlastung, Servitutenregulierungen und agrarische Operationen, die Akten, betreffend Urkundenhinterlegung, mit den hinterlegten Urkunden (Verordnung, BGBl. Nr. 326/1927), endlich die Tagebücher zu diesen Akten;
5. das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister samt den Satzungen (Beilagebüchern) und Namenverzeichnissen (Nachschlageregistern) und allen Akten, die sich auf noch nicht gelöschte Firmen und Schiffe beziehen;
6. Akten über Fideikommisse und Lehenssachen;
7. die besonders verwahrten wichtigen Urkunden (§ 168) samt den Urkundenverzeichnissen und zugehörigen Namenverzeichnissen;
8. aus den Streitakten: die Entscheidungen und Vergleiche in Personenstandssachen, insbesondere betreffend Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung, Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, Nichtigkeit, Aufhebung oder Scheidung einer Ehe;
9. aus den Akten über Abhandlungen: die Todfallsaufnahmen, Abhandlungsprotokolle, Erbübereinkommen, Erbteilungen und Einantwortungsurkunden sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
10. aus sonstigen außerstreitigen Akten: die Aktenstücke, die sich auf den Personalstand beziehen, insbesondere über die Todeserklärung, den Beweis des Todes, die Annahme an Kindes Statt oder Legitimation sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
11. die Akten zu denen noch Verwahrnisse erliegen;
12. die bei den Oberlandesgerichten verwahrten Standesausweise;
13. Akten der Rückstellungskommissionen und Rückgabekommissionen;
14. Akten der Geschworenen- und Schwurgerichte sowie der Volksgerichte.
Conditions of Access
Gleitende Archivsperre 30 Jahre abgelaufen [§§ 9 (1) und 10 (1) Wr.ArchG]; erweiterte Schutzfrist für personenbezogene Daten [§ 10 (2) Wr.ArchG]; Einsichtsrechte für Betroffene [§ 11 Wr.ArchG].
Conditions of Use
Reproduktion möglich im Rahmen der Zugangsbestimmungen (s. 4.1) und der Benützungsordnung (§ 6). Werknutzungsrechte beim WStLA. Reproduktion zum persönlichen Gebrauch oder zum eigenen Schulgebrauch unbeschränkt zulässig. Veröffentlichung nur mit Zustimmung und Werknutzungsbewilligung des WSTLA (Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010), teilweise gebührenpflichtig (Gemeinderatsbeschluss vom 19.05.2004 - PrZ 01673/2004-GKU, in der Fassung vom 27.04.2007 - PrZ 01236-2007/0001-GKU). Herstellerbezeichnung bei Veröffentlichung "WStLA[/$URHEBER$]".
Descriptive Note
Beschreibung von Michaela Laichmann 2004.
Datum der Beschreibung: 12.12.2007
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Created: 20 February 2020, Last modified: 27 February 2020